Öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes »Obere Havel/Obere Tollense« und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Bescheid vom 07.07.2020 nachstehende in der Verbandsversammlung vom 20.11.2019 beschlossene  Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense„ vom 17.10.2002 genehmigt.

unter folgenden Link finde Sie die  Änderungssatzung des Verbandes als PDF-Datei:  

 

 Änderungssatzung des Verbandes

 

Änderungssatzung WBV „Obere Havel/Obere Tollense“

Satzung
des
Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ Neubrandenburg

Präambel
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Verbandsgebiet
§ 3 Aufgaben
§ 4 Mitglieder
§ 5 Art und Umfang der notwendigen Arbeiten
§ 6 Verbandsorgane
§ 7 Verbandsversammlung
§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
§ 9 Verbandsvorstand, Verbandsvorsteher
§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstehers
§ 12 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 13 Sitzungen des Vorstandes
§ 14 Beschließen im Vorstand
§ 15 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
§ 16 Entlastung des Vorstandes
§ 17 Geschäftsführung/Mitarbeiter der Geschäftsstelle
§ 18 Verbandsschau
§ 19 Verbandsbeiträge
§ 20 Bekanntgaben und Bekanntmachungen
§ 21 Zustimmung zu Geschäften
§ 22 Sprachformen
§ 23 Inkrafttreten
Anlage 1 Karte Verbandsgebiet
Anlage 2 Beitragssatzung
Anlage 2a Beitragsbuchmuster

Präambel

Die Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ vom 17.10.2002, zuletzt geändert durch die Fassung vom 22.04.2015 erfolgt im Rahmen der Anpassung an aktuelle Rechtsvorschriften sowie der redaktionellen Korrektur unklarer Formulierungen.

In dieser Satzung werden die folgenden wasser- und kommunalrechtlichen Vorschriften angewandt:

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch Art.2 G vom 04.12.2018, BGBl. I S. 2254, 2255 m. W. v. 11.06.2019

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) m. W. v. 23.05.2002

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) vom 30.11.1992, GVOBl. M-V 1992, S. 669, zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228)

Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden – Mecklenburg-Vorpommern – (GUVG) vom 04.08.1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.08.2018, GVOBl. M-V S. 338

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. 07.2011, GVOBl. M-V 2011, S. 777, letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 1 G vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467)
Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2014 (GVOBl. M-V S. 476; ber. 2015 S. 148), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 02.05.2019 (GVOBl. M-V S. 158)

Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungsverordnung – Entsch VO M-V) vom 06.06.2019, GVOBl. M-V 2019, S. 192 in der jeweils gültigen Fassung

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz – LRKG M-V) vom 03.06.1998 (GVOBl. M-V S. 554; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 – 3) in der jeweils gültigen Fassung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verband ist ein auf Beschluss der Verbandsversammlungen der Wasser- und Bodenverbände „Obere Havel“ Neustrelitz (Beschluss vom 12.3.2002) und „Obere Tollense“ Neubrandenburg (Beschluss vom 13.3.2002) entsprechend § 60 Abs. 1 Pkt. 2 WVG gegründeter Wasser- und Bodenverband.

(2) Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband Obere Havel/Obere Tollense“. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.

(3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

(4) Der Verband steht unter der Aufsicht des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

§ 2
Verbandsgebiet

(1) Das Verbandsgebiet erstreckt sich gemäß Anlage 1 zu § 1 GUVG M-V auf die Einzugs-/ Teileinzugsgebiete der Gewässer:

Obere Havel, Godendorfer Mühlenbach, Lieps, Nonnenbach, Linde, Tollense (bis Einlauf Malliner Wasser), Malliner Wasser, Datze (der in die Tollense entwässernde Abschnitt), Aalbach, Lühmbach, Krummenfurthbach, Penzliner Mühlgraben, Köhntop (westlich), sowie auf Bolter Kanal, Dabelower Mühlenfließ, Feldberger Seen und Schwarzer Grenzgraben.

(2) Für die Einzugsgebiete und das sich daraus ergebende Verbandsgebiet ist die Ausweisung im Kartenportal des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich. Die Karten sind allgemein zugänglich unter http://www.umweltkarten.mv-regierung.de und dort unter dem Thema „Verbandsgebiete WBV“ im Themenbaum „Wasser / Gewässer / Fließgewässer / Verbandsgebiete WBV“.

§ 3
Aufgaben

(1) Der Verband hat gemäß § 63 LWaG M-V die Unterhaltungslast bei Gewässern zweiter Ordnung. Die Aufgaben der Gewässerunterhaltung sind in § 39 WHG und § 62 LWaG M-V definiert.

(2) Dem Verband obliegt gemäß § 73 LWaG M-V Abs. 1 Pkt. 2 die Pflicht zum Bau und der Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, soweit diese im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und nicht in der Anlage 2 des LWAG aufgeführt sind.

(3) Der Verband hat die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus Maßnahme- und Bewirtschaftungsplänen nach § 130a LWaG M-V ergeben.

(4) Der Verband kann den Gewässerausbau gemäß § 68 LWaG M-V einschließlich des naturnahen Rückbaus im Auftrag der rechtlich dafür verantwortlichen Mitgliedsgemeinden nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel durchführen.

(5) Die Übernahme weiterer nach § 2 WVG zulässiger Aufgaben bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 3.

§ 4
Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband regelt sich nach § 2 GUVG M-V und § 22 WVG.
Mitglieder sind

1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,

2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.

(2) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband geführt und laufend aktualisiert wird.

(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nummer 1 und Beitragspflicht beginnen mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis.

§ 5
Art und Umfang der notwendigen Arbeiten

Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 dieser Satzung hat der Verband die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Diese ergeben sich aus dem jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufzustellenden Anlagenverzeichnis, den Ergebnissen der Gewässerschauen und den Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.

§ 6
Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§ 7
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Verbandes. Sie ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den Verbandsvorsteher oder den Verbandsvorstand stattgefunden hat.

(2) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Verbandsvorstehers,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,
4. Wahl der Schaubeauftragten,
5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,
7. Entlastung des Vorstands,
8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder,
9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.

Darüber hinaus beschließt sie die Wahlordnung und die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung.

(3) Weitere Aufgaben können per Satzungsänderung beschlossen werden.

 

§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Sitzung der Verbandsversammlung findet regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, statt. Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung und Beschlussvorlagen mit. In dringenden Fällen bedarf es einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Einladung bedarf der Schriftform.

(2) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied mit einer natürlichen Person vertreten, die dem Verband schriftlich zu benennen ist. Im Vertretungsfall hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen. Die Stimmenabgabe eines Mitgliedes hat gemäß § 15 Abs. 2 Halbsatz 2 WVG übereinstimmend zu erfolgen.

(3) Die Stimmenzahl der Verbandsmitglieder ergibt sich aus dem Beitrag, den ein jedes Mitglied im Jahr der Verbandsversammlung zu entrichten hat. Je angefangene 5.000 Euro erhält das Mitglied eine Stimme.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung entsprechend Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. In diesem Fall erfolgt sofort im Anschluss eine 2. Ladung zur gleichen Tagesordnung.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen.

(6) Beschlüsse zur Neu- bzw. Umgestaltung des Verbandsgebietes sowie die Übernahme weiterer nach § 2 WVG zulässiger Aufgaben werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst.

(7) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

(8) Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich. Vom Vorstand eingeladene Gäste sind davon ausgenommen.
Per Antrag eines Verbandsmitgliedes kann für einzelne Tagesordnungspunkte die vollständige Nichtöffentlichkeit wiederhergestellt werden.

(9) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift und die Beschlüsse sind vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt.

§ 9
Verbandsvorstand, Verbandsvorsteher

(1) Im ehrenamtlichen Vorstand sollen alle im Verbandsgebiet vertretenen Ämter, die Mitgliedsgemeinden des Verbandes einschließen, und amtsfreien Gemeinden vertreten sein.

(2) Gibt es mehrere Vorschläge aus einem Amtsbereich oder einer amtsfreien Gemeinde, so wird vor der Wahl des Vorstands eine Stichwahl zwischen den Kandidaten des betreffenden Amtsbereiches oder der amtsfreien Gemeinde zur Bestimmung des Kandidaten für den Vorstand durchgeführt.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers zu den Kommunalwahlen erfüllen und deren Wohnsitz sich in einer Mitgliedsgemeinde befindet.

(4) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren.

(5) Der Vorstand schlägt der Verbandsversammlung das von ihm mehrheitlich bestimmte Vorstandsmitglied zur Wahl des Verbandsvorstehers vor.

(4) Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis die zwei Stellvertreter des Verbandsvorstehers.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied aus diesem Amtsbereich oder der amtsfreien Gemeinde zu wählen.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher berufen sind, insbesondere:

1. Entscheidungen über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinigungen,
2. Feststellung des Vorliegens und des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und die Veranlassung der Eintragung in das und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,
3. Entscheidungen über Rechtsmittelverfahren,
4. Entscheidungen über die Vorhabenträgerschaft des Verbandes bei Gewässerausbaumaßnahmen nach § 3 Abs. 4,
5. Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren nach § 12 Abs. 2,
6. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
7. Einstellung und Kündigung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er trifft die für die Grundsätze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Geschäftsgangs und der einzelnen Befugnisse des Geschäftsführers verbindliche Regelungen, insbesondere durch Erstellung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes.

(3) Der Vorstand darf im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Eilentscheidungen über kurzfristige unplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 50.000 Euro treffen.

§ 11
Aufgaben des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Verbandsversammlung oder dem Vorstand wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Vorstandes. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.

(2) Der Verbandsvorsteher vertritt den Vorstand gegenüber der Geschäftsstelle zwischen den Sitzungen des Vorstandes. Er führt dazu regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Monat, Arbeitsgespräche mit dem Geschäftsführer und ggf. mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle durch.

(3) Der Verbandsvorsteher erstattet dem Vorstand auf der jeweils folgenden Vorstandssitzung Bericht über seine Tätigkeit/getroffenen Entscheidungen.

(4) Der Verbandsvorsteher darf im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Entscheidungen in Fällen äußerster Dringlichkeit über kurzfristige unplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 50.000 Euro treffen. Der Beschluss des Vorstandes hierzu ist in der darauffolgenden Vorstandssitzung nachzuholen.

(5) Der Verbandsvorsteher führt einmal pro Jahr Personalgespräche mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle.
(6) Der Verbandsvorsteher vertritt den Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ auf der Verbandsversammlung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern.

§ 12
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Verbandsversammlung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Verträge des Verbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Vorstandes sowie mit dem Verbandsvorsteher und Bediensteten des Verbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.

(3) Der Geschäftsführer kann nach jeweiligem Beschluss im Vorstand gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Über eine veränderte Vertretungsbefugnis entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

§ 13
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.

(3) Die Sitzung des Vorstandes ist nicht öffentlich.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die § 93 VwVfG M-V genügt. Die Niederschrift wird jedem Vorstandsmitglied im internen Bereich der Verbands-Homepage zur Kenntnis geben. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben Bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften § 84 VwVfG M-V über die Verschwiegenheitspflicht und § 54 Abs. WVG zur Sorgfaltspflicht.

§ 14
Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. In diesem Fall erfolgt sofort im Anschluss entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 2 eine 2. Ladung zur gleichen Tagesordnung.

(3) Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.

(4) Der Vorstand bildet seinen Willen nach Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.

§ 15
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine Aufwandsentschädigung, für die Wahrnehmung des Ehrenamtes des Schauführers Schaugeld und für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten Fahrkostenerstattung/Wegestreckenentschädigung.

(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Ehrenamtes Sitzungs-/Schaugeld sowie Fahrkostenerstattung/Wegestreckenentschädigung.

(3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Ehrenamtes im Rahmen der Verbandsschauen Schaugeld und Fahrkostenerstattung/Wegestreckenentschädigung.

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung sowie des Sitzungs- und Schaugeldes richtet sich bis zu den Höchstsätzen nach der Entsch VO M-V in der jeweils gültigen Fassung. Die Festsetzung der Reisekostenerstattung sowie der Fahrkostenerstattung/Wegestreckenentschädigung richtet sich bis zu den Höchstsätzen nach dem LRKG M-V in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum LRKG M-V (Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums) in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung, der Sitzungsgelder und Fahrkostenerstattung/ Wegestreckenentschädigung wird im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplanes durch die Verbandsversammlung festgesetzt.

§ 16
Entlastung des Vorstandes

Der Vorstand legt der Verbandsversammlung den durch die Prüfstelle ausgefertigten Bericht zur Jahresrechnung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 17
Geschäftsführung, Mitarbeiter der Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung einen Geschäftsführer zu bestellen.

(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Eine Vertretung in der Geschäftsstelle erfolgt nicht.

(3) Der Geschäftsführer ist weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle. Disziplinarmaßnahmen auf Antrag des Geschäftsführers werden vom Vorstand angeordnet.

(4) Der Geschäftsführer entscheidet im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel über die Ausgaben zur Durchführung der Verbandsaufgaben und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Tätigkeit der Geschäftsstelle.

(5) Für die Durchführung der Verbandsaufgaben sind die erforderlichen Dienstkräfte einzustellen.

(6) Die Verbandsingenieure dürfen im Rahmen der ihnen für ihre/n jeweiligen Verantwortungsbereich/e zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Ausgaben zur Durchführung der Verbandsaufgaben in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen entscheiden.

(7) Die Vergütung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVöD – VKA in der jeweils gültigen Fassung bzw. nachfolgenden Tarifverträgen).

§ 18
Verbandsschau

(1) Die zur Feststellung des Zustandes der vom Verband zu betreuenden Gewässer und Anlagen durchzuführende Verbandsschau unterbleibt entsprechend WVG § 44 (2). Schaubeauftragte werden nicht gewählt.

(2) Der Vorstand kann auf Erfordernis davon abweichend eine andere Form der Gewässerschau beschließen und bestimmt die Schauleitung.

(3) Für Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Verbandsgebiet in Schaubezirke aufgeteilt:

Schaubezirk 1: Amt Stavenhagen, Amt Treptower Tollensewinkel, Amt Seenlandschaft Waren
Schaubezirk 2: Amt Penzliner Land
Schaubezirk 3: Amt Neverin
Schaubezirk 4: Stadt Neubrandenburg
Schaubezirk 5: Amt Stargarder Land
Schaubezirk 6: Amt Woldegk
Schaubezirk 7: Gemeinde Feldberger Seenlandschaft
Schaubezirk 8: Amt Neustrelitz-Land (nördlicher Teil, Unterhaltungsbereich 4)
Schaubezirk 9: Stadt Neustrelitz
Schaubezirk 10: Amt Neustrelitz-Land (südlicher Teil, Unterhaltungsbereich 5)
Schaubezirk 11: Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Amt Röbel-Müritz

 

 

§ 19
Verbandsbeiträge

(1) Die Verbandsmitglieder sind gemäß § 28 WVG verpflichtet, dem Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen ausreichende Beiträge zu leisten.
(2) Die Ermittlung des Beitrages erfolgt nach der Beitragssatzung, die nach Beschluss als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 20
Bekanntgaben und Bekanntmachungen

(1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines geschlossenen einfachen Briefes und auf der Internetseite des Verbandes https://wbv-obere-havel-obere-tollense.wbv-mv.de

(2) Öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetzen oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt.

§ 21
Zustimmung zu Geschäften

Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von 150.000 Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Im Übrigen gilt § 75 WVG.

§ 22
Sprachformen

Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen, Männer und Diverse gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform und für Diverse in der geschlechtsneutralen Sprachform.

§ 23
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20.11.2019 beschlossen.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 17.10.2002, zuletzt geändert durch die Fassung vom 22.04.2015, einschließlich Anlagen außer Kraft.

 

gez. Pomowski gez. Andresen gez. Stöhring
U. Pomowski S. Andresen Dr. R. Stöhring
Verbandsvorsteher 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter
des Verbandsvorstehers des Verbandsvorstehers

 

 

Mit Genehmigung vom 07.07.2020 hat der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Aufsichtsbehörde Folgendes verfügt:

„Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, genehmige ich die Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ vom 17.10.2002, die während der Verbandsversammlung am 20.11.2019 beschlossen worden ist.“

gez. i. V. Thomas Müller (2. Stellvertreter des Landrats und Dezernent)
H. Kärger
Landrat
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Hinweis
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom 13.7.2001 (GVOBl. M-V S. 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4.8.1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „Obere Havel/Obere Tollense“ geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 (5) in Verbindung mit § 170 der Kommunalverfassung).

ausgefertigt: Neubrandenburg, 06.08.2020

gez. Pomowski
U. Pomowski
Verbandsvorsteher
Wasser- und Bodenverband
„Obere Havel/Obere Tollense“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2
zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Havel/Obere Tollense“ Neubrandenburg

B e i t r a g s s a t z u n g
zur Ermittlung des Beitrages für die Durchführung des Unternehmens (Unterhaltung von Gewässern und Anlagen der zweiten Ordnung) und die Verwaltung des Verbandes

§ 1
Verbandsbeiträge

(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben im Sinne der §§ 28; 29 WVG. Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind dem Verband unverzüglich, spätestens bis zum 30.6. des laufenden Geschäftsjahres, mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam.

(4) Für Mitglieder, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1. der Satzung nach dem 30.6. eine Mitgliedschaft im Verband begründen, wird diese Frist für das laufende Geschäftsjahr ausgesetzt. Sie haben dem Verband die erforderlichen Angaben im Rahmen der Nachweisführung der Grundsteuerbefreiung vorzulegen.

(5) Für die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1. der Satzung betroffenen Verbandsmitglieder beginnt die Beitragspflicht gegenüber dem Verband mit Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Der Beitragsanspruch für das Eintrittsjahr wird im darauffolgenden Geschäftsjahr durch den Verband vom Mitglied eingefordert, wenn dieser nicht bereits den Beitrag als Gebühr gegenüber der jeweils betroffenen Gemeinde, in welcher die grundsteuerbefreiten Grundstücke belegen sind, entrichtet hat. Die Veranlagung und Verrechnung des Beitrages mit der Gemeinde, in welcher die grundsteuerbefreiten Grundstücke belegen sind, erfolgt im Folgejahr.

(6) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Verband geschätzt, wenn
a) das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachgekommen ist,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

§ 2
Beitragsverhältnis

(1) Grundlagen zur Ermittlung des Beitrages sind § 3 GUVG M-V und diese Beitragssatzung, die als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist.

(2) Die Beitragslast für die Unterhaltung der Verbandsgewässer und der im Anlagenbestand befindlichen Anlagen verteilt sich auf die Flächen, die durch die Erfüllung der Verbandsaufgaben bevorteilt werden. Flächen nach Satz 1 sind die Flächen, die zum Einzugsgebiet der Gewässer zweiten Ordnung gehören.

(3) Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt den jeweils aktuellen, allgemeinen Verbandsbeitrag in € bezogen auf einen Hektar Verbandsgebiet, d. h., allgemeiner Verbandsbeitrag – ohne Deiche und Schöpfwerke – dividiert durch die Verbandsfläche.

(4) Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und zur Deckung der anfallenden Verwaltungskosten wird ein Beitrag (allgemeiner Beitrag) einschließlich einer durch die Verbandsversammlung mit dem jeweiligen Haushaltsplan zu beschließenden Sicherheitszulage (siehe § 5 Abs. 2.3. dieser Satzung) erhoben.

(5) Für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an den verrohrten Gewässerabschnitten, die den regelmäßigen finanziellen Aufwand eines Haushaltsjahres für dieses Gewerk überschreiten, kann ein zusätzlicher Rohrleitungszuschlag erhoben werden, der für das jeweilige Haushaltsjahr von der Verbandsversammlung im Haushaltsplan beschlossen werden muss.

(6) Für die Erschwerung der Unterhaltung können gemäß § 3 Satz 2 GUVG M-V i. V. m. § 65 LWaG M-V besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten gehoben werden. Bei jährlichem Anfallen der Erschwerung ist die Erhebung einer pauschalisierten Vorauszahlung möglich, der eine Schätzung der Kosten zugrunde liegt. Einer Erschwerung der Unterhaltung stehen auch Leistungen gleich, die insbesondere im Rahmen einer eingeschränkten oder modifizierten Gewässerunterhaltung erforderlich werden bzw. wenn deren Erbringung der Sicherung zusätzlicher Vorteile dient (Mehrkosten, Zuschläge). Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen unterbleibt, wenn der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der Erschwernisbeiträge unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber den voraussichtlichen zu hebenden Erschwernisbeiträgen ist.

(7) Für die Unterhaltung und den Ausbau von Deichen, Dämmen, Schöpfwerken und weiteren Anlagen, die der Bewirtschaftung oder Abführung des Wassers dienen, werden nach Maßgabe des § 30 Abs. 2, 2. HS WVG die Beiträge anhand der Kosten ermittelt und von den Mitgliedern erhoben, die von der Maßnahme Vorteile haben bzw. wenn diese die Erbringung der Leistung zusätzlich erschweren. Das Beitragsverhältnis richtet sich nach der von der Maßnahme bevorteilten Fläche.

(8) Für den Ausbau von Gewässern zweiter Ordnung und die dazugehörigen Anlagen werden gesonderte Beiträge erhoben (Ausbaubeitrag). Die Ausbaubeiträge verteilen sich grundsätzlich nur auf die Mitglieder, deren Flächen von der Maßnahme bevorteilt werden. Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Maßnahme sind die bevorteilten Flächen zu ermitteln. Diese Flächen werden mit den tatsächlich anfallenden Kosten des Ausbaus hektargleich belastet.
Erst nach Vorlage einer Vereinbarung zwischen den bevorteilten Mitgliedern und dem Verband sowie der vollständigen finanziellen Absicherung der Maßnahme kann der Verband im Auftrag des Ausbaupflichtigen als Ausbauträger tätig werden. Die erforderlichen Mittel umfassen auch alle weiteren Kosten der Maßnahme, wie Folge- und Mehrkosten (z. B. Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fördermittel) und eventuelle Rückforderungskosten.
Über die Annahme eines Antrages zur Durchführung von Gewässerausbaumaßnahmen entscheidet grundsätzlich der Vorstand.

(9) Bei Ausbaumaßnahmen, die der Umsetzung der EU-WRRL bzw. überwiegend ökologischen und landschaftspflegerischen Zielen dienen, entscheidet der Vorstand über die Annahme des Antrages.

(10) Der Beitrag für weitere nach § 2 WVG zulässige Aufgaben verteilt sich auf das jeweilige Mitglied, das von der Maßnahme bevorteilt wird.

(11) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verhütung von Schäden. Die Erschwerung der Leistungserbringung für den Verband, insbesondere auf Grund von Forderungen an Art und Umfang der Unterhaltung bzw. des Betriebes einer Anlage, stellt ebenfalls einen Vorteil dar, der dem verursachenden Mitglied zugerechnet werden kann.

(12) Abweichend von den Absätzen 2 bis 11 kann die Verbandsversammlung im Einzelfall einen anderen Beitragsmaßstab festlegen.

§ 3
Beitragsbuch, Hebung

(1) Auf der Grundlage der Beitragssatzung in Anlage 2 der Satzung ist ein Beitragsbuch (siehe Anlage 2a der Satzung) zu erstellen. Es enthält die Berechnung des Beitrages für das Mitglied nach § 5, 3. dieser Beitragssatzung.

(2) Der das jeweilige Mitglied betreffende Auszug des Beitragsbuches ist Bestandteil des jährlichen Beitragsbescheides. Jedem Mitglied ist auf Verlangen, Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(3) Das Beitragsbuch wird geändert, wenn sich die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben. Veränderungen sind gemäß § 1 Abs. 3 dieser Beitragssatzung fristgemäß anzuzeigen.

(4) Der Verband hebt die Beiträge der einzelnen Mitglieder anhand des Beitragsbuches und der von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragssatzung als Anlage 2 der Satzung durch einen Beitragsbescheid.

(5) Der Anspruch auf den festgesetzten Beitrag entsteht am 1.1. jeden Jahres. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Termine zur Beitragszahlung werden für das Haushaltsjahr jeweils im Haushaltsplan festgeschrieben und von der Verbandsversammlung beschlossen. Der Beitragsbescheid muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem ersten Zahlungstermin in Schriftform zugehen.

(6) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann zur Zahlung eines Säumniszuschlages verpflichtet werden. Über die Erhebung entscheidet der Vorstand. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tagen nach Fälligkeit.

§ 4
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, kann der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach dem folgenden Maßstab erheben:

1. für Unterhaltungs- und Verwaltungsleistungen in Höhe der Hälfte des Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen
2. im Bereich des Ausbaus für die entsprechende Maßnahme in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag der Maßnahme
3. für weitere nach § 2 WVG zulässige Aufgaben in Höhe bis zum geschätzten Gesamtbeitrag zur Erfüllung dieser Aufgabe.

§ 5
Veranlagungsregeln

1. Allgemeiner Beitrag

Die Beiträge, die die Mitglieder gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung zu leisten haben, sind neben dem Flächenbezug durch die Beurteilung des Vorteils zu ermitteln.
Die allgemeinen Beiträge für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes sind unterschiedlich nach den gemeindespezifischen Gegebenheiten und Aufwendungen zu ermitteln.

2. Ermittlung der Kosten

2.1. Kostenanteil der Gewässerunterhaltung

Die Kosten der einzelnen Gewerke in der Gewässerunterhaltung werden jährlich nach Gemeinden unterteilt nach den abgerechneten Arbeiten erfasst.

2.2. Kostenanteil der Verwaltungskosten

Der prozentuale Anteil der Unterhaltungskosten der Gemeinde an den gesamtverbandlichen Unterhaltungskosten wird errechnet. Dieser Prozentsatz wird ebenfalls für die Ermittlung des Verwaltungskostenanteiles jeder Gemeinde an den gesamtverbandlichen Verwaltungskosten in Ansatz gebracht.

2.3. Sicherheitszulage

Die Beiträge entsprechen lediglich auf Basis der bisherigen Ausgaben den zu erwartenden Ausgaben.
Die Möglichkeiten der Aufgabenerfüllung ist auf die Höhe der eingezahlten Beiträge beschränkt.
Die notwendige Sicherheitszulage wird durch die Gesetze des Marktes bestimmt (z. B. Preisveränderungen nach Ausschreibungen, erhöhte Anforderungen an die Unterhaltung, tarifliche Anpassungen, allgemeine Preisveränderungen wie z. B. Energie, Kraftstoffe, Büromaterial etc.).
Die Höhe der Sicherheitszulage muss durch die Verbandsversammlung bestätigt werden.

2.4. Ermittlung der Fläche für die Berechnung der Kostenanteile der dinglichen Mitglieder

Jede Gemeinde ist mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, erfasst. Flächen der dinglichen Mitglieder (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) sind durch deren Angaben lt. § 1 Abs. 5 der Beitragssatzung bekannt bzw. werden lt. § 1 Abs. 6 der Beitragssatzung geschätzt.
Die Ermittlung der Flächenanteile je Mitglied in einer Gemeinde in Prozent erfolgt nach den vorstehenden Angaben.

3. Ermittlung des Beitrages je Mitglied

Der allgemeine Beitrag bemisst sich für jeweils drei Jahre (angelehnt an die Umlagesatzungen der Gemeinden) nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Kosten von drei vorangegangenen Haushaltsjahren einschließlich Sicherheitszulage.

Der nach Satz 1 ermittelte Beitrag je Gemeinde wird hektargleich auf alle Mitglieder verteilt, die an der jeweiligen Gemeindefläche beteiligt sind.

4. Unterhaltung der Deiche einschließlich ihrer Bauwerke

Grundstücke, die von Deichen geschützt werden, werden mit den Kosten der Unterhaltung dieser Deiche belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Flächenmaßstab.

5. Betrieb und Unterhaltung von Schöpfwerken

5.1. Schöpfwerke für Niederschlagsgebiete

Grundstücke, die sich in einem Niederschlagseinzugsgebiet befinden, das über ein Schöpfwerk entwässert wird, werden mit den Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes nach dem Flächenmaßstab hektargleich belastet.

5.2. Schöpfwerke, die ausschließlich der Polderentwässerung dienen

Grundstücke, die sich in einem Poldergebiet befinden, das durch ein Schöpfwerk entwässert wird, werden mit den Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes nach dem Flächenmaßstab hektargleich belastet.

5.3. Schöpfwerksneu-/-rückbau

Die Umlage der Kosten für den jeweiligen Schöpfwerksneu-/-rückbau erfolgt auf die bevorteilten Mitglieder im Vorteilsgebiet hektargleich nach dem Flächenmaßstab. Dazu gehören alle Kosten, die dem Verband im Zuge der Umsetzung der Maßnahme entstehen (u. a. auch die Kosten für Voruntersuchungen, Planungen und Rechtstreitigkeiten).