{"id":168,"date":"2016-04-25T21:58:02","date_gmt":"2016-04-25T19:58:02","guid":{"rendered":"http:\/\/wbv-obere-havel-obere-tollense.wbv-mv.de\/?page_id=168"},"modified":"2022-03-21T16:59:24","modified_gmt":"2022-03-21T15:59:24","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/wbv-obere-havel-obere-tollense.wbv-mv.de\/?page_id=168","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h3>\u00d6ffentliche Bekanntmachung der \u00c4nderungssatzung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes \u00bbObere Havel\/Obere Tollense\u00ab und ihrer aufsichtsbeh\u00f6rdlichen Genehmigung<\/h3>\n<p align=\"justify\"><strong>I. Aufsichtsbeh\u00f6rdliche Genehmigung<br \/>\n<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><em>Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte hat mit Bescheid vom 07.07.2020 nachstehende in der Verbandsversammlung vom 20.11.2019 beschlossene&nbsp; \u00c4nderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201e vom 17.10.2002 genehmigt.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p align=\"justify\"><em><span style=\"color: #ff0000;\"><b><u>unter folgenden Link finde Sie die&nbsp; \u00c4nderungssatzung des Verbandes als PDF-Datei:<\/u><\/b>&nbsp;&nbsp;<\/span><\/em><\/p>\n<p align=\"justify\">&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\"><a href=\"https:\/\/lk-mecklenburgische-seenplatte.de\/Aktuelles\/Bekanntmachungen\/%C3%84nderungssatzung-zur-Satzung-des-Wasser-und-Bodenverbandes-Obere-Havel-Obere-Tollense-und-aufsichtsbeh%C3%B6rdliche-Entscheidung.php?object=tx,2761.583.1&amp;ModID=7&amp;FID=2761.12914.1&amp;NavID=2037.12&amp;La=1&amp;startkat=2037.16&amp;NavID=2761.97\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">&nbsp;\u00c4nderungssatzung des Verbandes<\/a><\/p>\n<p align=\"justify\">&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>\u00c4nderungssatzung WBV \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Satzung<br \/>\ndes<br \/>\nWasser- und Bodenverbandes \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c Neubrandenburg<\/p>\n<p>Pr\u00e4ambel<br \/>\n\u00a7 1 Name, Sitz, Rechtsform<br \/>\n\u00a7 2 Verbandsgebiet<br \/>\n\u00a7 3 Aufgaben<br \/>\n\u00a7 4 Mitglieder<br \/>\n\u00a7 5 Art und Umfang der notwendigen Arbeiten<br \/>\n\u00a7 6 Verbandsorgane<br \/>\n\u00a7 7 Verbandsversammlung<br \/>\n\u00a7 8 Sitzungen der Verbandsversammlung<br \/>\n\u00a7 9 Verbandsvorstand, Verbandsvorsteher<br \/>\n\u00a7 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes<br \/>\n\u00a7 11 Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstehers<br \/>\n\u00a7 12 Gesetzliche Vertretung des Verbandes<br \/>\n\u00a7 13 Sitzungen des Vorstandes<br \/>\n\u00a7 14 Beschlie\u00dfen im Vorstand<br \/>\n\u00a7 15 Aufwandsentsch\u00e4digung, Sitzungsgeld, Reisekosten<br \/>\n\u00a7 16 Entlastung des Vorstandes<br \/>\n\u00a7 17 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\/Mitarbeiter der Gesch\u00e4ftsstelle<br \/>\n\u00a7 18 Verbandsschau<br \/>\n\u00a7 19 Verbandsbeitr\u00e4ge<br \/>\n\u00a7 20 Bekanntgaben und Bekanntmachungen<br \/>\n\u00a7 21 Zustimmung zu Gesch\u00e4ften<br \/>\n\u00a7 22 Sprachformen<br \/>\n\u00a7 23 Inkrafttreten<br \/>\nAnlage 1 Karte Verbandsgebiet<br \/>\nAnlage 2 Beitragssatzung<br \/>\nAnlage 2a Beitragsbuchmuster<\/p>\n<p>Pr\u00e4ambel<\/p>\n<p>Die Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c vom 17.10.2002, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Fassung vom 22.04.2015 erfolgt im Rahmen der Anpassung an aktuelle Rechtsvorschriften sowie der redaktionellen Korrektur unklarer Formulierungen.<\/p>\n<p>In dieser Satzung werden die folgenden wasser- und kommunalrechtlichen Vorschriften angewandt:<\/p>\n<p>Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz \u2013 WHG) vom 31.07.2009, BGBl. I S. 2585, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art.2 G vom 04.12.2018, BGBl. I S. 2254, 2255 m. W. v. 11.06.2019<\/p>\n<p>Gesetz \u00fcber Wasser- und Bodenverb\u00e4nde (Wasserverbandsgesetz \u2013 WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 1 G vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) m. W. v. 23.05.2002<\/p>\n<p>Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) vom 30.11.1992, GVOBl. M-V 1992, S. 669, zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 2 G vom 05.07.2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228)<\/p>\n<p>Gesetz \u00fcber die Bildung von Gew\u00e4sserunterhaltungsverb\u00e4nden \u2013 Mecklenburg-Vorpommern \u2013 (GUVG) vom 04.08.1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, letzte ber\u00fccksichtigte \u00c4nderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14.08.2018, GVOBl. M-V S. 338<\/p>\n<p>Kommunalverfassung f\u00fcr das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung \u2013 KV M-V) vom 13. 07.2011, GVOBl. M-V 2011, S. 777, letzte ber\u00fccksichtigte \u00c4nderung: ge\u00e4ndert durch Art. 1 G vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467)<br \/>\nVerwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz \u2013 VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2014 (GVOBl. M-V S. 476; ber. 2015 S. 148), letzte ber\u00fccksichtigte \u00c4nderung: zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 1 G vom 02.05.2019 (GVOBl. M-V S. 158)<\/p>\n<p>Verordnung \u00fcber die Entsch\u00e4digung der in den Gemeinden, Landkreisen, \u00c4mtern und Zweckverb\u00e4nden ehrenamtlich T\u00e4tigen (Entsch\u00e4digungsverordnung \u2013 Entsch VO M-V) vom 06.06.2019, GVOBl. M-V 2019, S. 192 in der jeweils g\u00fcltigen Fassung<\/p>\n<p>Gesetz \u00fcber die Reisekostenverg\u00fctung f\u00fcr die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz \u2013 LRKG M-V) vom 03.06.1998 (GVOBl. M-V S. 554; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 &#8211; 3) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung<\/p>\n<p>\u00a7 1<br \/>\nName, Sitz, Rechtsform<\/p>\n<p>(1) Der Verband ist ein auf Beschluss der Verbandsversammlungen der Wasser- und Bodenverb\u00e4nde \u201eObere Havel\u201c Neustrelitz (Beschluss vom 12.3.2002) und \u201eObere Tollense\u201c Neubrandenburg (Beschluss vom 13.3.2002) entsprechend \u00a7 60 Abs. 1 Pkt. 2 WVG gegr\u00fcndeter Wasser- und Bodenverband.<\/p>\n<p>(2) Der Verband f\u00fchrt den Namen \u201eWasser- und Bodenverband Obere Havel\/Obere Tollense\u201c. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg.<\/p>\n<p>(3) Der Verband ist eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.<\/p>\n<p>(4) Der Verband steht unter der Aufsicht des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.<\/p>\n<p>\u00a7 2<br \/>\nVerbandsgebiet<\/p>\n<p>(1) Das Verbandsgebiet erstreckt sich gem\u00e4\u00df Anlage 1 zu \u00a7 1 GUVG M-V auf die Einzugs-\/ Teileinzugsgebiete der Gew\u00e4sser:<\/p>\n<p>Obere Havel, Godendorfer M\u00fchlenbach, Lieps, Nonnenbach, Linde, Tollense (bis Einlauf Malliner Wasser), Malliner Wasser, Datze (der in die Tollense entw\u00e4ssernde Abschnitt), Aalbach, L\u00fchmbach, Krummenfurthbach, Penzliner M\u00fchlgraben, K\u00f6hntop (westlich), sowie auf Bolter Kanal, Dabelower M\u00fchlenflie\u00df, Feldberger Seen und Schwarzer Grenzgraben.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Einzugsgebiete und das sich daraus ergebende Verbandsgebiet ist die Ausweisung im Kartenportal des Landesamtes f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) in der jeweils aktuellen Fassung ma\u00dfgeblich. Die Karten sind allgemein zug\u00e4nglich unter http:\/\/www.umweltkarten.mv-regierung.de und dort unter dem Thema \u201eVerbandsgebiete WBV\u201c im Themenbaum \u201eWasser \/ Gew\u00e4sser \/ Flie\u00dfgew\u00e4sser \/ Verbandsgebiete WBV\u201c.<\/p>\n<p>\u00a7 3<br \/>\nAufgaben<\/p>\n<p>(1) Der Verband hat gem\u00e4\u00df \u00a7 63 LWaG M-V die Unterhaltungslast bei Gew\u00e4ssern zweiter Ordnung. Die Aufgaben der Gew\u00e4sserunterhaltung sind in \u00a7 39 WHG und \u00a7 62 LWaG M-V definiert.<\/p>\n<p>(2) Dem Verband obliegt gem\u00e4\u00df \u00a7 73 LWaG M-V Abs. 1 Pkt. 2 die Pflicht zum Bau und der Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, soweit diese im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und nicht in der Anlage 2 des LWAG aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>(3) Der Verband hat die Aufgaben zu erf\u00fcllen, die sich aus Ma\u00dfnahme- und Bewirtschaftungspl\u00e4nen nach \u00a7 130a LWaG M-V ergeben.<\/p>\n<p>(4) Der Verband kann den Gew\u00e4sserausbau gem\u00e4\u00df \u00a7 68 LWaG M-V einschlie\u00dflich des naturnahen R\u00fcckbaus im Auftrag der rechtlich daf\u00fcr verantwortlichen Mitgliedsgemeinden nach vollst\u00e4ndiger Bereitstellung der daf\u00fcr erforderlichen finanziellen Mittel durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>(5) Die \u00dcbernahme weiterer nach \u00a7 2 WVG zul\u00e4ssiger Aufgaben bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 3.<\/p>\n<p>\u00a7 4<br \/>\nMitglieder<\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband regelt sich nach \u00a7 2 GUVG M-V und \u00a7 22 WVG.<br \/>\nMitglieder sind<\/p>\n<p>1. die Eigent\u00fcmer von Grundst\u00fccken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundst\u00fccke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,<\/p>\n<p>2. die Gemeinden f\u00fcr alle \u00fcbrigen Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband gef\u00fchrt und laufend aktualisiert wird.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nummer 1 und Beitragspflicht beginnen mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis.<\/p>\n<p>\u00a7 5<br \/>\nArt und Umfang der notwendigen Arbeiten<\/p>\n<p>Zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben nach \u00a7 3 dieser Satzung hat der Verband die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Diese ergeben sich aus dem jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufzustellenden Anlagenverzeichnis, den Ergebnissen der Gew\u00e4sserschauen und den Erfordernissen im Rahmen der Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben.<\/p>\n<p>\u00a7 6<br \/>\nVerbandsorgane<\/p>\n<p>Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.<\/p>\n<p>\u00a7 7<br \/>\nVerbandsversammlung<\/p>\n<p>(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Verbandes. Sie ist f\u00fcr alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zust\u00e4ndig und \u00fcberwacht die Durchf\u00fchrung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine \u00dcbertragung auf den Verbandsvorsteher oder den Verbandsvorstand stattgefunden hat.<\/p>\n<p>(2) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:<\/p>\n<p>1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Verbandsvorstehers,<br \/>\n2. Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderungen der Satzung oder der Aufgaben sowie \u00fcber die Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftspolitik,<br \/>\n3. Beschlussfassung \u00fcber die Umgestaltung und die Aufl\u00f6sung des Verbands,<br \/>\n4. Wahl der Schaubeauftragten,<br \/>\n5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltspl\u00e4nen,<br \/>\n6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,<br \/>\n7. Entlastung des Vorstands,<br \/>\n8. Festsetzung von Grunds\u00e4tzen f\u00fcr Dienst- und Anstellungsverh\u00e4ltnisse und von Verg\u00fctungen f\u00fcr Vorstandsmitglieder,<br \/>\n9. Beschlussfassung \u00fcber Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,<br \/>\n10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegenheiten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beschlie\u00dft sie die Wahlordnung und die Gesch\u00e4ftsordnung der Verbandsversammlung.<\/p>\n<p>(3) Weitere Aufgaben k\u00f6nnen per Satzungs\u00e4nderung beschlossen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 8<br \/>\nSitzungen der Verbandsversammlung<\/p>\n<p>(1) Die Sitzung der Verbandsversammlung findet regelm\u00e4\u00dfig, mindestens jedoch einmal j\u00e4hrlich, statt. Der Verbandsvorsteher l\u00e4dt die Verbandsmitglieder, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbeh\u00f6rde mit mindestens zweiw\u00f6chiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung und Beschlussvorlagen mit. In dringenden F\u00e4llen bedarf es einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Einladung bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p>(2) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied mit einer nat\u00fcrlichen Person vertreten, die dem Verband schriftlich zu benennen ist. Im Vertretungsfall hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen.<br \/>\nBei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts k\u00f6nnen unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen. Die Stimmenabgabe eines Mitgliedes hat gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 Halbsatz 2 WVG \u00fcbereinstimmend zu erfolgen.<\/p>\n<p>(3) Die Stimmenzahl der Verbandsmitglieder ergibt sich aus dem Beitrag, den ein jedes Mitglied im Jahr der Verbandsversammlung zu entrichten hat. Je angefangene 5.000 Euro erh\u00e4lt das Mitglied eine Stimme.<\/p>\n<p>(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn die Ladung entsprechend Abs. 1 erfolgt ist und mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sind. Ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Erschienenen ist sie beschlussf\u00e4hig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. In diesem Fall erfolgt sofort im Anschluss eine 2. Ladung zur gleichen Tagesordnung.<\/p>\n<p>(5) Beschl\u00fcsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen und ung\u00fcltige Stimmen sind unbeachtlich. F\u00fcr Beschl\u00fcsse zur \u00c4nderung der Satzung gen\u00fcgt die Mehrheit der anwesenden Stimmen.<\/p>\n<p>(6) Beschl\u00fcsse zur Neu- bzw. Umgestaltung des Verbandsgebietes sowie die \u00dcbernahme weiterer nach \u00a7 2 WVG zul\u00e4ssiger Aufgaben werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst.<\/p>\n<p>(7) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.<\/p>\n<p>(8) Die Verbandsversammlung ist nicht \u00f6ffentlich. Vom Vorstand eingeladene G\u00e4ste sind davon ausgenommen.<br \/>\nPer Antrag eines Verbandsmitgliedes kann f\u00fcr einzelne Tagesordnungspunkte die vollst\u00e4ndige Nicht\u00f6ffentlichkeit wiederhergestellt werden.<\/p>\n<p>(9) \u00dcber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift und die Beschl\u00fcsse sind vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied zugeschickt.<\/p>\n<p>\u00a7 9<br \/>\nVerbandsvorstand, Verbandsvorsteher<\/p>\n<p>(1) Im ehrenamtlichen Vorstand sollen alle im Verbandsgebiet vertretenen \u00c4mter, die Mitgliedsgemeinden des Verbandes einschlie\u00dfen, und amtsfreien Gemeinden vertreten sein.<\/p>\n<p>(2) Gibt es mehrere Vorschl\u00e4ge aus einem Amtsbereich oder einer amtsfreien Gemeinde, so wird vor der Wahl des Vorstands eine Stichwahl zwischen den Kandidaten des betreffenden Amtsbereiches oder der amtsfreien Gemeinde zur Bestimmung des Kandidaten f\u00fcr den Vorstand durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen nur Personen sein, die die Voraussetzung eines w\u00e4hlbaren B\u00fcrgers zu den Kommunalwahlen erf\u00fcllen und deren Wohnsitz sich in einer Mitgliedsgemeinde befindet.<\/p>\n<p>(4) Die Verbandsversammlung w\u00e4hlt den Verbandsvorstand f\u00fcr eine Amtszeit von f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p>(5) Der Vorstand schl\u00e4gt der Verbandsversammlung das von ihm mehrheitlich bestimmte Vorstandsmitglied zur Wahl des Verbandsvorstehers vor.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis die zwei Stellvertreter des Verbandsvorstehers.<br \/>\n(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der n\u00e4chsten Sitzung der Verbandsversammlung f\u00fcr den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied aus diesem Amtsbereich oder der amtsfreien Gemeinde zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>\u00a7 10<br \/>\nAufgaben des Vorstandes<\/p>\n<p>(1) Dem Vorstand obliegen alle Gesch\u00e4fte, zu denen nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher berufen sind, insbesondere:<\/p>\n<p>1. Entscheidungen \u00fcber die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinigungen,<br \/>\n2. Feststellung des Vorliegens und des Wegfalls der Voraussetzungen nach \u00a7 4 Abs. 1 und die Veranlassung der Eintragung in das und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,<br \/>\n3. Entscheidungen \u00fcber Rechtsmittelverfahren,<br \/>\n4. Entscheidungen \u00fcber die Vorhabentr\u00e4gerschaft des Verbandes bei Gew\u00e4sserausbauma\u00dfnahmen nach \u00a7 3 Abs. 4,<br \/>\n5. Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren nach \u00a7 12 Abs. 2,<br \/>\n6. Bestellung und Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers,<br \/>\n7. Einstellung und K\u00fcndigung der Mitarbeiter der Gesch\u00e4ftsstelle.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkr\u00e4fte des Verbandes. Er trifft die f\u00fcr die Grunds\u00e4tze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Gesch\u00e4ftsgangs und der einzelnen Befugnisse des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verbindliche Regelungen, insbesondere durch Erstellung der Gesch\u00e4ftsordnung und des Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes.<\/p>\n<p>(3) Der Vorstand darf im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Eilentscheidungen \u00fcber kurzfristige unplanm\u00e4\u00dfige Ausgaben bis zu einer H\u00f6he von 50.000 Euro treffen.<\/p>\n<p>\u00a7 11<br \/>\nAufgaben des Verbandsvorstehers<\/p>\n<p>(1) Der Verbandsvorsteher entscheidet in eigener Zust\u00e4ndigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Verbandsversammlung oder dem Vorstand wahrgenommen werden. In F\u00e4llen \u00e4u\u00dferster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Vorstandes. Diese Entscheidungen bed\u00fcrfen der Genehmigung durch den Vorstand, soweit dieser zust\u00e4ndig ist, im \u00dcbrigen durch die Verbandsversammlung.<\/p>\n<p>(2) Der Verbandsvorsteher vertritt den Vorstand gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsstelle zwischen den Sitzungen des Vorstandes. Er f\u00fchrt dazu regelm\u00e4\u00dfig, jedoch mindestens einmal pro Monat, Arbeitsgespr\u00e4che mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und ggf. mit den Mitarbeitern der Gesch\u00e4ftsstelle durch.<\/p>\n<p>(3) Der Verbandsvorsteher erstattet dem Vorstand auf der jeweils folgenden Vorstandssitzung Bericht \u00fcber seine T\u00e4tigkeit\/getroffenen Entscheidungen.<\/p>\n<p>(4) Der Verbandsvorsteher darf im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Entscheidungen in F\u00e4llen \u00e4u\u00dferster Dringlichkeit \u00fcber kurzfristige unplanm\u00e4\u00dfige Ausgaben bis zu einer H\u00f6he von 50.000 Euro treffen. Der Beschluss des Vorstandes hierzu ist in der darauffolgenden Vorstandssitzung nachzuholen.<\/p>\n<p>(5) Der Verbandsvorsteher f\u00fchrt einmal pro Jahr Personalgespr\u00e4che mit den Mitarbeitern der Gesch\u00e4ftsstelle.<br \/>\n(6) Der Verbandsvorsteher vertritt den Wasser- und Bodenverband \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c auf der Verbandsversammlung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverb\u00e4nde Mecklenburg-Vorpommern.<\/p>\n<p>\u00a7 12<br \/>\nGesetzliche Vertretung des Verbandes<\/p>\n<p>(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<\/p>\n<p>(2) Erkl\u00e4rungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bed\u00fcrfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Verbandsversammlung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch f\u00fcr die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und f\u00fcr den Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen. Erkl\u00e4rungen, die diesen Formvorschriften nicht gen\u00fcgen, bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Vertr\u00e4ge des Verbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und des Vorstandes sowie mit dem Verbandsvorsteher und Bediensteten des Verbandes bed\u00fcrfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung.<\/p>\n<p>(3) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann nach jeweiligem Beschluss im Vorstand gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber eine ver\u00e4nderte Vertretungsbefugnis entscheidet der Vorstand im Einzelfall.<\/p>\n<p>\u00a7 13<br \/>\nSitzungen des Vorstandes<\/p>\n<p>(1) Der Verbandsvorsteher l\u00e4dt die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbeh\u00f6rde schriftlich mit mindestens zweiw\u00f6chiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden F\u00e4llen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.<\/p>\n<p>(2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.<\/p>\n<p>(3) Die Sitzung des Vorstandes ist nicht \u00f6ffentlich.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die \u00a7 93 VwVfG M-V gen\u00fcgt. Die Niederschrift wird jedem Vorstandsmitglied im internen Bereich der Verbands-Homepage zur Kenntnis geben. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.<\/p>\n<p>(5) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, \u00fcber alle ihnen bei der Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben Bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverh\u00e4ltnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im \u00dcbrigen gelten die Vorschriften \u00a7 84 VwVfG M-V \u00fcber die Verschwiegenheitspflicht und \u00a7 54 Abs. WVG zur Sorgfaltspflicht.<\/p>\n<p>\u00a7 14<br \/>\nBeschlie\u00dfen im Vorstand<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend ist.<\/p>\n<p>(2) Ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussf\u00e4hig, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. In diesem Fall erfolgt sofort im Anschluss entsprechend \u00a7 13 Absatz 1 Satz 2 eine 2. Ladung zur gleichen Tagesordnung.<\/p>\n<p>(3) Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand bildet seinen Willen nach Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers.<\/p>\n<p>\u00a7 15<br \/>\nAufwandsentsch\u00e4digung, Sitzungsgeld, Reisekosten<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr seine ehrenamtliche T\u00e4tigkeit erh\u00e4lt der Verbandsvorsteher eine Aufwandsentsch\u00e4digung, f\u00fcr die Wahrnehmung des Ehrenamtes des Schauf\u00fchrers Schaugeld und f\u00fcr alle ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten Fahrkostenerstattung\/Wegestreckenentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Ehrenamtes Sitzungs-\/Schaugeld sowie Fahrkostenerstattung\/Wegestreckenentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>(3) Die Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Ehrenamtes im Rahmen der Verbandsschauen Schaugeld und Fahrkostenerstattung\/Wegestreckenentsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>(4) Die H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung sowie des Sitzungs- und Schaugeldes richtet sich bis zu den H\u00f6chsts\u00e4tzen nach der Entsch VO M-V in der jeweils g\u00fcltigen Fassung. Die Festsetzung der Reisekostenerstattung sowie der Fahrkostenerstattung\/Wegestreckenentsch\u00e4digung richtet sich bis zu den H\u00f6chsts\u00e4tzen nach dem LRKG M-V in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum LRKG M-V (Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums) in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n<p>(5) Die H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung, der Sitzungsgelder und Fahrkostenerstattung\/ Wegestreckenentsch\u00e4digung wird im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltsplanes durch die Verbandsversammlung festgesetzt.<\/p>\n<p>\u00a7 16<br \/>\nEntlastung des Vorstandes<\/p>\n<p>Der Vorstand legt der Verbandsversammlung den durch die Pr\u00fcfstelle ausgefertigten Bericht zur Jahresrechnung vor. Diese beschlie\u00dft \u00fcber die Entlastung des Vorstandes.<\/p>\n<p>\u00a7 17<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrung, Mitarbeiter der Gesch\u00e4ftsstelle<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand hat f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu bestellen.<\/p>\n<p>(2) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung nach Ma\u00dfgabe der Gesch\u00e4ftsordnung. Eine Vertretung in der Gesch\u00e4ftsstelle erfolgt nicht.<\/p>\n<p>(3) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist weisungsbefugt gegen\u00fcber den Mitarbeitern der Gesch\u00e4ftsstelle. Disziplinarma\u00dfnahmen auf Antrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers werden vom Vorstand angeordnet.<\/p>\n<p>(4) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entscheidet im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel \u00fcber die Ausgaben zur Durchf\u00fchrung der Verbandsaufgaben und zur Gew\u00e4hrleistung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit der Gesch\u00e4ftsstelle.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verbandsaufgaben sind die erforderlichen Dienstkr\u00e4fte einzustellen.<\/p>\n<p>(6) Die Verbandsingenieure d\u00fcrfen im Rahmen der ihnen f\u00fcr ihre\/n jeweiligen Verantwortungsbereich\/e zur Verf\u00fcgung stehenden Haushaltsmittel \u00fcber die Ausgaben zur Durchf\u00fchrung der Verbandsaufgaben in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen entscheiden.<\/p>\n<p>(7) Die Verg\u00fctung der Mitarbeiter der Gesch\u00e4ftsstelle richtet sich, au\u00dfer f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte, nach den T\u00e4tigkeitsmerkmalen des \u00f6ffentlichen Dienstes (TV\u00f6D &#8211; VKA in der jeweils g\u00fcltigen Fassung bzw. nachfolgenden Tarifvertr\u00e4gen).<\/p>\n<p>\u00a7 18<br \/>\nVerbandsschau<\/p>\n<p>(1) Die zur Feststellung des Zustandes der vom Verband zu betreuenden Gew\u00e4sser und Anlagen durchzuf\u00fchrende Verbandsschau unterbleibt entsprechend WVG \u00a7 44 (2). Schaubeauftragte werden nicht gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(2) Der Vorstand kann auf Erfordernis davon abweichend eine andere Form der Gew\u00e4sserschau beschlie\u00dfen und bestimmt die Schauleitung.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Verbandsgebiet in Schaubezirke aufgeteilt:<\/p>\n<p>Schaubezirk 1: Amt Stavenhagen, Amt Treptower Tollensewinkel, Amt Seenlandschaft Waren<br \/>\nSchaubezirk 2: Amt Penzliner Land<br \/>\nSchaubezirk 3: Amt Neverin<br \/>\nSchaubezirk 4: Stadt Neubrandenburg<br \/>\nSchaubezirk 5: Amt Stargarder Land<br \/>\nSchaubezirk 6: Amt Woldegk<br \/>\nSchaubezirk 7: Gemeinde Feldberger Seenlandschaft<br \/>\nSchaubezirk 8: Amt Neustrelitz-Land (n\u00f6rdlicher Teil, Unterhaltungsbereich 4)<br \/>\nSchaubezirk 9: Stadt Neustrelitz<br \/>\nSchaubezirk 10: Amt Neustrelitz-Land (s\u00fcdlicher Teil, Unterhaltungsbereich 5)<br \/>\nSchaubezirk 11: Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte, Amt R\u00f6bel-M\u00fcritz<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>\u00a7 19<br \/>\nVerbandsbeitr\u00e4ge<\/p>\n<p>(1) Die Verbandsmitglieder sind gem\u00e4\u00df \u00a7 28 WVG verpflichtet, dem Verband zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen ausreichende Beitr\u00e4ge zu leisten.<br \/>\n(2) Die Ermittlung des Beitrages erfolgt nach der Beitragssatzung, die nach Beschluss als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist.<\/p>\n<p>\u00a7 20<br \/>\nBekanntgaben und Bekanntmachungen<\/p>\n<p>(1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines geschlossenen einfachen Briefes und auf der Internetseite des Verbandes https:\/\/wbv-obere-havel-obere-tollense.wbv-mv.de<\/p>\n<p>(2) \u00d6ffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetzen oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils g\u00fcltigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt.<\/p>\n<p>\u00a7 21<br \/>\nZustimmung zu Gesch\u00e4ften<\/p>\n<p>Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbeh\u00f6rde zur Aufnahme von Darlehen, die \u00fcber einen Betrag von 150.000 Euro hinausgehen und zur \u00c4nderung der Satzung. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 75 WVG.<\/p>\n<p>\u00a7 22<br \/>\nSprachformen<\/p>\n<p>Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die f\u00fcr Frauen, M\u00e4nner und Diverse gelten, in der m\u00e4nnlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen f\u00fcr Frauen in der weiblichen Sprachform und f\u00fcr Diverse in der geschlechtsneutralen Sprachform.<\/p>\n<p>\u00a7 23<br \/>\nInkrafttreten<\/p>\n<p>Die vorstehende Satzung wurde von der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20.11.2019 beschlossen.<br \/>\nDiese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 17.10.2002, zuletzt ge\u00e4ndert durch die Fassung vom 22.04.2015, einschlie\u00dflich Anlagen au\u00dfer Kraft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>gez. Pomowski gez. Andresen gez. St\u00f6hring<br \/>\nU. Pomowski S. Andresen Dr. R. St\u00f6hring<br \/>\nVerbandsvorsteher 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter<br \/>\ndes Verbandsvorstehers des Verbandsvorstehers<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Genehmigung vom 07.07.2020 hat der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Aufsichtsbeh\u00f6rde Folgendes verf\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df \u00a7 58 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die Wasser- und Bodenverb\u00e4nde (Wasserverbandsgesetz \u2013 WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) ge\u00e4ndert worden ist, genehmige ich die \u00c4nderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c vom 17.10.2002, die w\u00e4hrend der Verbandsversammlung am 20.11.2019 beschlossen worden ist.\u201c<\/p>\n<p>gez. i. V. Thomas M\u00fcller (2. Stellvertreter des Landrats und Dezernent)<br \/>\nH. K\u00e4rger<br \/>\nLandrat<br \/>\ndes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte<\/p>\n<p>Hinweis<br \/>\nEin Versto\u00df gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom 13.7.2001 (GVOBl. M-V S. 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des Wasserverbandsausf\u00fchrungsgesetzes vom 4.8.1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 448) ge\u00e4ndert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Versto\u00df innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Versto\u00df ergibt, gegen\u00fcber dem Wasser- und Bodenverband \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (\u00a7 5 (5) in Verbindung mit \u00a7 170 der Kommunalverfassung).<\/p>\n<p>ausgefertigt: Neubrandenburg, 06.08.2020<\/p>\n<p>gez. Pomowski<br \/>\nU. Pomowski<br \/>\nVerbandsvorsteher<br \/>\nWasser- und Bodenverband<br \/>\n\u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Anlage 2<br \/>\nzur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes \u201eObere Havel\/Obere Tollense\u201c Neubrandenburg<\/p>\n<p>B e i t r a g s s a t z u n g<br \/>\nzur Ermittlung des Beitrages f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Unternehmens (Unterhaltung von Gew\u00e4ssern und Anlagen der zweiten Ordnung) und die Verwaltung des Verbandes<\/p>\n<p>\u00a7 1<br \/>\nVerbandsbeitr\u00e4ge<\/p>\n<p>(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeitr\u00e4ge zu leisten, die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsf\u00fchrung erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) Verbandsbeitr\u00e4ge sind \u00f6ffentliche Abgaben im Sinne der \u00a7\u00a7 28; 29 WVG. Ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (\u00a7 80 Abs. 2 Nummer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).<\/p>\n<p>(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle f\u00fcr die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgem\u00e4\u00df zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterst\u00fctzen. Ver\u00e4nderungen sind dem Verband unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens bis zum 30.6. des laufenden Gesch\u00e4ftsjahres, mitzuteilen. Diese werden bei der Veranlagung im Folgejahr wirksam.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Mitglieder, die nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1. der Satzung nach dem 30.6. eine Mitgliedschaft im Verband begr\u00fcnden, wird diese Frist f\u00fcr das laufende Gesch\u00e4ftsjahr ausgesetzt. Sie haben dem Verband die erforderlichen Angaben im Rahmen der Nachweisf\u00fchrung der Grundsteuerbefreiung vorzulegen.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1. der Satzung betroffenen Verbandsmitglieder beginnt die Beitragspflicht gegen\u00fcber dem Verband mit Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Der Beitragsanspruch f\u00fcr das Eintrittsjahr wird im darauffolgenden Gesch\u00e4ftsjahr durch den Verband vom Mitglied eingefordert, wenn dieser nicht bereits den Beitrag als Geb\u00fchr gegen\u00fcber der jeweils betroffenen Gemeinde, in welcher die grundsteuerbefreiten Grundst\u00fccke belegen sind, entrichtet hat. Die Veranlagung und Verrechnung des Beitrages mit der Gemeinde, in welcher die grundsteuerbefreiten Grundst\u00fccke belegen sind, erfolgt im Folgejahr.<\/p>\n<p>(6) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen durch den Verband gesch\u00e4tzt, wenn<br \/>\na) das Mitglied seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollst\u00e4ndig nachgekommen ist,<br \/>\nb) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht m\u00f6glich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.<\/p>\n<p>\u00a7 2<br \/>\nBeitragsverh\u00e4ltnis<\/p>\n<p>(1) Grundlagen zur Ermittlung des Beitrages sind \u00a7 3 GUVG M-V und diese Beitragssatzung, die als Anlage 2 Bestandteil der Satzung ist.<\/p>\n<p>(2) Die Beitragslast f\u00fcr die Unterhaltung der Verbandsgew\u00e4sser und der im Anlagenbestand befindlichen Anlagen verteilt sich auf die Fl\u00e4chen, die durch die Erf\u00fcllung der Verbandsaufgaben bevorteilt werden. Fl\u00e4chen nach Satz 1 sind die Fl\u00e4chen, die zum Einzugsgebiet der Gew\u00e4sser zweiten Ordnung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) Der Mindestbeitrag je Mitglied betr\u00e4gt den jeweils aktuellen, allgemeinen Verbandsbeitrag in \u20ac bezogen auf einen Hektar Verbandsgebiet, d. h., allgemeiner Verbandsbeitrag \u2013 ohne Deiche und Sch\u00f6pfwerke \u2013 dividiert durch die Verbandsfl\u00e4che.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Unterhaltung der Gew\u00e4sser zweiter Ordnung und zur Deckung der anfallenden Verwaltungskosten wird ein Beitrag (allgemeiner Beitrag) einschlie\u00dflich einer durch die Verbandsversammlung mit dem jeweiligen Haushaltsplan zu beschlie\u00dfenden Sicherheitszulage (siehe \u00a7 5 Abs. 2.3. dieser Satzung) erhoben.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Instandsetzungsarbeiten an den verrohrten Gew\u00e4sserabschnitten, die den regelm\u00e4\u00dfigen finanziellen Aufwand eines Haushaltsjahres f\u00fcr dieses Gewerk \u00fcberschreiten, kann ein zus\u00e4tzlicher Rohrleitungszuschlag erhoben werden, der f\u00fcr das jeweilige Haushaltsjahr von der Verbandsversammlung im Haushaltsplan beschlossen werden muss.<\/p>\n<p>(6) F\u00fcr die Erschwerung der Unterhaltung k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Satz 2 GUVG M-V i. V. m. \u00a7 65 LWaG M-V besondere Beitr\u00e4ge in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Kosten gehoben werden. Bei j\u00e4hrlichem Anfallen der Erschwerung ist die Erhebung einer pauschalisierten Vorauszahlung m\u00f6glich, der eine Sch\u00e4tzung der Kosten zugrunde liegt. Einer Erschwerung der Unterhaltung stehen auch Leistungen gleich, die insbesondere im Rahmen einer eingeschr\u00e4nkten oder modifizierten Gew\u00e4sserunterhaltung erforderlich werden bzw. wenn deren Erbringung der Sicherung zus\u00e4tzlicher Vorteile dient (Mehrkosten, Zuschl\u00e4ge). Die Erhebung von Erschwernisbeitr\u00e4gen unterbleibt, wenn der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der Erschwernisbeitr\u00e4ge unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch im Vergleich gegen\u00fcber den voraussichtlichen zu hebenden Erschwernisbeitr\u00e4gen ist.<\/p>\n<p>(7) F\u00fcr die Unterhaltung und den Ausbau von Deichen, D\u00e4mmen, Sch\u00f6pfwerken und weiteren Anlagen, die der Bewirtschaftung oder Abf\u00fchrung des Wassers dienen, werden nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 30 Abs. 2, 2. HS WVG die Beitr\u00e4ge anhand der Kosten ermittelt und von den Mitgliedern erhoben, die von der Ma\u00dfnahme Vorteile haben bzw. wenn diese die Erbringung der Leistung zus\u00e4tzlich erschweren. Das Beitragsverh\u00e4ltnis richtet sich nach der von der Ma\u00dfnahme bevorteilten Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>(8) F\u00fcr den Ausbau von Gew\u00e4ssern zweiter Ordnung und die dazugeh\u00f6rigen Anlagen werden gesonderte Beitr\u00e4ge erhoben (Ausbaubeitrag). Die Ausbaubeitr\u00e4ge verteilen sich grunds\u00e4tzlich nur auf die Mitglieder, deren Fl\u00e4chen von der Ma\u00dfnahme bevorteilt werden. Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Ma\u00dfnahme sind die bevorteilten Fl\u00e4chen zu ermitteln. Diese Fl\u00e4chen werden mit den tats\u00e4chlich anfallenden Kosten des Ausbaus hektargleich belastet.<br \/>\nErst nach Vorlage einer Vereinbarung zwischen den bevorteilten Mitgliedern und dem Verband sowie der vollst\u00e4ndigen finanziellen Absicherung der Ma\u00dfnahme kann der Verband im Auftrag des Ausbaupflichtigen als Ausbautr\u00e4ger t\u00e4tig werden. Die erforderlichen Mittel umfassen auch alle weiteren Kosten der Ma\u00dfnahme, wie Folge- und Mehrkosten (z. B. Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der Zweckbindungsfrist der F\u00f6rdermittel) und eventuelle R\u00fcckforderungskosten.<br \/>\n\u00dcber die Annahme eines Antrages zur Durchf\u00fchrung von Gew\u00e4sserausbauma\u00dfnahmen entscheidet grunds\u00e4tzlich der Vorstand.<\/p>\n<p>(9) Bei Ausbauma\u00dfnahmen, die der Umsetzung der EU-WRRL bzw. \u00fcberwiegend \u00f6kologischen und landschaftspflegerischen Zielen dienen, entscheidet der Vorstand \u00fcber die Annahme des Antrages.<\/p>\n<p>(10) Der Beitrag f\u00fcr weitere nach \u00a7 2 WVG zul\u00e4ssige Aufgaben verteilt sich auf das jeweilige Mitglied, das von der Ma\u00dfnahme bevorteilt wird.<\/p>\n<p>(11) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Erleichterung einer Pflicht und die M\u00f6glichkeit einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verh\u00fctung von Sch\u00e4den. Die Erschwerung der Leistungserbringung f\u00fcr den Verband, insbesondere auf Grund von Forderungen an Art und Umfang der Unterhaltung bzw. des Betriebes einer Anlage, stellt ebenfalls einen Vorteil dar, der dem verursachenden Mitglied zugerechnet werden kann.<\/p>\n<p>(12) Abweichend von den Abs\u00e4tzen 2 bis 11 kann die Verbandsversammlung im Einzelfall einen anderen Beitragsma\u00dfstab festlegen.<\/p>\n<p>\u00a7 3<br \/>\nBeitragsbuch, Hebung<\/p>\n<p>(1) Auf der Grundlage der Beitragssatzung in Anlage 2 der Satzung ist ein Beitragsbuch (siehe Anlage 2a der Satzung) zu erstellen. Es enth\u00e4lt die Berechnung des Beitrages f\u00fcr das Mitglied nach \u00a7 5, 3. dieser Beitragssatzung.<\/p>\n<p>(2) Der das jeweilige Mitglied betreffende Auszug des Beitragsbuches ist Bestandteil des j\u00e4hrlichen Beitragsbescheides. Jedem Mitglied ist auf Verlangen, Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(3) Das Beitragsbuch wird ge\u00e4ndert, wenn sich die ihm zugrunde liegenden tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Umst\u00e4nde ge\u00e4ndert haben. Ver\u00e4nderungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 dieser Beitragssatzung fristgem\u00e4\u00df anzuzeigen.<\/p>\n<p>(4) Der Verband hebt die Beitr\u00e4ge der einzelnen Mitglieder anhand des Beitragsbuches und der von der Verbandsversammlung beschlossenen Beitragssatzung als Anlage 2 der Satzung durch einen Beitragsbescheid.<\/p>\n<p>(5) Der Anspruch auf den festgesetzten Beitrag entsteht am 1.1. jeden Jahres. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Termine zur Beitragszahlung werden f\u00fcr das Haushaltsjahr jeweils im Haushaltsplan festgeschrieben und von der Verbandsversammlung beschlossen. Der Beitragsbescheid muss den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem ersten Zahlungstermin in Schriftform zugehen.<\/p>\n<p>(6) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, kann zur Zahlung eines S\u00e4umniszuschlages verpflichtet werden. \u00dcber die Erhebung entscheidet der Vorstand. Der S\u00e4umniszuschlag betr\u00e4gt eins vom Hundert des r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitrages f\u00fcr jeden angefangenen Monat ab sechs Tagen nach F\u00e4lligkeit.<\/p>\n<p>\u00a7 4<br \/>\nVorausleistungen auf Verbandsbeitr\u00e4ge<\/p>\n<p>Soweit es f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, kann der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeitr\u00e4ge nach dem folgenden Ma\u00dfstab erheben:<\/p>\n<p>1. f\u00fcr Unterhaltungs- und Verwaltungsleistungen in H\u00f6he der H\u00e4lfte des Vorjahresbeitrages f\u00fcr die Unterhaltungsleistungen<br \/>\n2. im Bereich des Ausbaus f\u00fcr die entsprechende Ma\u00dfnahme in H\u00f6he bis zum gesch\u00e4tzten Gesamtbeitrag der Ma\u00dfnahme<br \/>\n3. f\u00fcr weitere nach \u00a7 2 WVG zul\u00e4ssige Aufgaben in H\u00f6he bis zum gesch\u00e4tzten Gesamtbeitrag zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe.<\/p>\n<p>\u00a7 5<br \/>\nVeranlagungsregeln<\/p>\n<p>1. Allgemeiner Beitrag<\/p>\n<p>Die Beitr\u00e4ge, die die Mitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 der Satzung zu leisten haben, sind neben dem Fl\u00e4chenbezug durch die Beurteilung des Vorteils zu ermitteln.<br \/>\nDie allgemeinen Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes sind unterschiedlich nach den gemeindespezifischen Gegebenheiten und Aufwendungen zu ermitteln.<\/p>\n<p>2. Ermittlung der Kosten<\/p>\n<p>2.1. Kostenanteil der Gew\u00e4sserunterhaltung<\/p>\n<p>Die Kosten der einzelnen Gewerke in der Gew\u00e4sserunterhaltung werden j\u00e4hrlich nach Gemeinden unterteilt nach den abgerechneten Arbeiten erfasst.<\/p>\n<p>2.2. Kostenanteil der Verwaltungskosten<\/p>\n<p>Der prozentuale Anteil der Unterhaltungskosten der Gemeinde an den gesamtverbandlichen Unterhaltungskosten wird errechnet. Dieser Prozentsatz wird ebenfalls f\u00fcr die Ermittlung des Verwaltungskostenanteiles jeder Gemeinde an den gesamtverbandlichen Verwaltungskosten in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p>2.3. Sicherheitszulage<\/p>\n<p>Die Beitr\u00e4ge entsprechen lediglich auf Basis der bisherigen Ausgaben den zu erwartenden Ausgaben.<br \/>\nDie M\u00f6glichkeiten der Aufgabenerf\u00fcllung ist auf die H\u00f6he der eingezahlten Beitr\u00e4ge beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDie notwendige Sicherheitszulage wird durch die Gesetze des Marktes bestimmt (z. B. Preisver\u00e4nderungen nach Ausschreibungen, erh\u00f6hte Anforderungen an die Unterhaltung, tarifliche Anpassungen, allgemeine Preisver\u00e4nderungen wie z. B. Energie, Kraftstoffe, B\u00fcromaterial etc.).<br \/>\nDie H\u00f6he der Sicherheitszulage muss durch die Verbandsversammlung best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>2.4. Ermittlung der Fl\u00e4che f\u00fcr die Berechnung der Kostenanteile der dinglichen Mitglieder<\/p>\n<p>Jede Gemeinde ist mit ihrer Gesamtfl\u00e4che, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, erfasst. Fl\u00e4chen der dinglichen Mitglieder (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1) sind durch deren Angaben lt. \u00a7 1 Abs. 5 der Beitragssatzung bekannt bzw. werden lt. \u00a7 1 Abs. 6 der Beitragssatzung gesch\u00e4tzt.<br \/>\nDie Ermittlung der Fl\u00e4chenanteile je Mitglied in einer Gemeinde in Prozent erfolgt nach den vorstehenden Angaben.<\/p>\n<p>3. Ermittlung des Beitrages je Mitglied<\/p>\n<p>Der allgemeine Beitrag bemisst sich f\u00fcr jeweils drei Jahre (angelehnt an die Umlagesatzungen der Gemeinden) nach dem Durchschnitt der tats\u00e4chlichen Kosten von drei vorangegangenen Haushaltsjahren einschlie\u00dflich Sicherheitszulage.<\/p>\n<p>Der nach Satz 1 ermittelte Beitrag je Gemeinde wird hektargleich auf alle Mitglieder verteilt, die an der jeweiligen Gemeindefl\u00e4che beteiligt sind.<\/p>\n<p>4. Unterhaltung der Deiche einschlie\u00dflich ihrer Bauwerke<\/p>\n<p>Grundst\u00fccke, die von Deichen gesch\u00fctzt werden, werden mit den Kosten der Unterhaltung dieser Deiche belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach dem Fl\u00e4chenma\u00dfstab.<\/p>\n<p>5. Betrieb und Unterhaltung von Sch\u00f6pfwerken<\/p>\n<p>5.1. Sch\u00f6pfwerke f\u00fcr Niederschlagsgebiete<\/p>\n<p>Grundst\u00fccke, die sich in einem Niederschlagseinzugsgebiet befinden, das \u00fcber ein Sch\u00f6pfwerk entw\u00e4ssert wird, werden mit den Kosten f\u00fcr den Betrieb und die Unterhaltung des Sch\u00f6pfwerkes nach dem Fl\u00e4chenma\u00dfstab hektargleich belastet.<\/p>\n<p>5.2. Sch\u00f6pfwerke, die ausschlie\u00dflich der Polderentw\u00e4sserung dienen<\/p>\n<p>Grundst\u00fccke, die sich in einem Poldergebiet befinden, das durch ein Sch\u00f6pfwerk entw\u00e4ssert wird, werden mit den Kosten f\u00fcr den Betrieb und die Unterhaltung des Sch\u00f6pfwerkes nach dem Fl\u00e4chenma\u00dfstab hektargleich belastet.<\/p>\n<p>5.3. Sch\u00f6pfwerksneu-\/-r\u00fcckbau<\/p>\n<p>Die Umlage der Kosten f\u00fcr den jeweiligen Sch\u00f6pfwerksneu-\/-r\u00fcckbau erfolgt auf die bevorteilten Mitglieder im Vorteilsgebiet hektargleich nach dem Fl\u00e4chenma\u00dfstab. Dazu geh\u00f6ren alle Kosten, die dem Verband im Zuge der Umsetzung der Ma\u00dfnahme entstehen (u. a. auch die Kosten f\u00fcr Voruntersuchungen, Planungen und Rechtstreitigkeiten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\">&nbsp;<\/p>\n<p align=\"justify\">&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00d6ffentliche Bekanntmachung der \u00c4nderungssatzung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes \u00bbObere Havel\/Obere Tollense\u00ab und ihrer aufsichtsbeh\u00f6rdlichen Genehmigung I. 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